EULA

Diese Lizenzvereinbarung wird zwischen dem Endkunden und der REDDOXX GmbH geschlossen. Es handelt sich hierbei um eine Lizenz, keinen Kaufvertrag. Das REDDOXX- Produkt REDDOXX, bestehend aus einer Hard- und Softwarekomponente, wird gemäß der folgenden Lizenzvereinbarung geliefert, welche die Rechte des Endkunden am Produkt festlegt. Ebenfalls geregelt wird die Benutzung einer für die Nutzung von REDDOXX zur Verfügung gestellten Internetseite (Hosting). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der REDDOXX GmbH werden Bestandteil dieser Vereinbarung.

Im Hinblick auf den uneinheitlichen Sprachgebrauch werden die nachfolgenden Begriffe für diese Vereinbarung und die laufende Geschäftsbeziehung wie folgt definiert:

(1) Produkt ist das Produkt „REDDOXX“, bestehend aus einer Hardware- und Softwarekomponente (nachfolgend: Hardware und Software) sowie Begleitdokumenten und Zusatzmaterial (Bedienungsanleitung, Stromanschlusskabel).

(2) Hardware oder Appliance ist das REDDOXX Servergerät.

Software sind die zur Inbetriebnahme und Benutzung des Produkts erforderlichen Computerprogramme.

Vorbehaltsware sind Hardware, Datenträger der Software sowie die Begleitdokumente und etwaiges Zusatzmaterial.

(3) Lizenzgeber ist die REDDOXX GmbH, Neue Weilheimer Str. 14, 73230 Kirchheim.

(4) Endkunden sind Verbraucher oder Unternehmer, mit denen REDDOXX in Geschäftsbeziehung tritt und die das Produkt zur eigenen Verwendung erwerben.

(5) Unternehmer (§ 14 BGB) sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(6) Verbraucher (§ 13 BGB) sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Diese Vereinbarung stellt nach Zustimmung durch den Endkunden einen rechtsgültigen Vertrag zwischen dem Lizenzgeber und dem Endkunden dar. Die Software, die Computersoftware sowie dazugehörige Medien und gedruckte Materialien umfasst, unterliegt dieser Vereinbarung. Sie gilt darüber hinaus und soweit vereinbart für Updates, Ergänzungen, Add-On-Komponenten und Komponenten internetbasierter Dienste der Software, welche der Lizenzgeber dem Endkunden bereit stellt oder verfügbar macht.

(1) Diese Vereinbarung gilt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Entgegenstehende oder von dieser Vereinbarung abweichende Bedingungen des Endkunden des Lizenzgebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Lizenzgeber hat schriftlich ausdrücklich der Geltung abweichender Vereinbarungen und Bedingungen zugestimmt. Diese Vereinbarung gilt auch dann, wenn der Lizenzgeber in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Endkunden die Lieferung des Produkts an den Besteller vorbehaltlos durchführt.

(3) Soweit der Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts (unten § 20 Abs. 1) außerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik zwingendes ausländisches Recht entgegen steht, finden jeweils diejenigen dort wirksamen Vorschriften und Rechtsgrundsätze Anwendung, die den Regelungen dieser Vereinbarung in ihrer Auswirkung am nächsten kommen. Im Streitfalle entscheidet das zuständige deutsche Gericht.

(4) Diese Vereinbarung gilt für Unternehmer (§ 14 BGB) wie auch Verbraucher (§ 13 BGB) gleichermaßen, soweit keine ergänzenden Vorschriften für Verbraucher bestehen.

(1) Der Endkunde erhält nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze mit Erwerb und vollständiger Bezahlung der für das Produkt vereinbarten Vergütung das Eigentum an der Hardware, den Datenträgern der Software sowie den Begleitdokumenten und dem Zusatzmaterial (Handbuch, Verkabelung usw.) – der Vorbehaltsware. Mit Erwerb des Produkts erhält der Endkunde ferner eine Nutzungslizenz bezüglich der Software des Produkts (§ 1 Abs. 2), die Gegenstand des nachfolgenden Abschnitts ist und festlegt, wie der Endkunde das Produkt, insbesondere die Software, nutzen darf, und wie die Gewährleistung des Lizenzgebers für das Produkt ausgestaltet ist.

(2) Der Lizenzgeber behält sich das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wenn der Einkaufswert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 20% übersteigt, ist der Lizenzgeber auf Verlangen des Endkunden zur Freigabe der Vorbehaltsware verpflichtet.

(3) Ist der Endkunde Verbraucher (§ 1 Abs. 6 dieser Vereinbarung), behält sich der Lizenzgeber abweichend von Absatz 2 das Eigentum an den gelieferten Teilen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lizenzgeber nach vorhergehender Rücktrittserklärung berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.

(5) Der Endkunde ist verpflichtet, die gelieferten Teile pfleglich zu behandeln. Er ist weiter verpflichtet, die gelieferten Teile während der Dauer des Eigentumsvorbehalts auf eigene Kosten gegen jede nach Art und Funktionsweise des gelieferten Teils angemessene und versicherbare Form des Untergangs zum Neuwert zu versichern. Der Lizenzgeber bleibt für den Fall der Nicht- oder Unterversicherung berechtigt, die Ware auf Kosten des Endkunden selbst zu versichern.

(1) Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung und der Zahlung der vereinbarten Vergütung nach Erwerb des Produkts erhält der Endkunde das nicht ausschließliche, zeitlich unbeschränkte oder (z. B. bei Miete, Test o. ä.) zeitlich beschränkte Nutzungsrecht an der vertraglich vereinbarten Anzahl von Softwareprodukten.

(2) Ist der Nutzungsumfang vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart, wird dem Endkunden ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht auf Dauer gewährt, das ihn zum Einsatz des Produkts an einem Endgerät durch einen einzelnen Nutzer zur gleichen Zeit berechtigt.

(3) Vor vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung sind Einsatzrechte stets nur vorläufig und können durch eine Zugangssperre (§ 16) außer Funktion gesetzt werden.

(4) Das Nutzungsrecht umfasst die Berechtigung, Sicherungskopien in einem für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlichen Umfang zu erstellen. Urheberrechtsvermerke in der Software dürfen nicht verändert oder gelöscht werden. Des Weiteren erwirbt der Endkunde die übermittelten Handbücher, Datenträger und Kopierschutzmechanismen zu Eigentum.

(5) Die Parteien sind sich einig, dass das vertragsgegenständliche Softwareprodukt dem Urheberrechtsschutz (internationale und nationale Vorschriften und Vereinbarungen) unterliegt.

(6) Das Urheberrecht und sämtliche Bearbeitungs-, Vervielfältigungs- und Verwertungs- sowie sonstigen Rechte an dem vertragsgegenständlichen Softwareprodukt sowie allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen verbleiben beim Lizenzgeber. Der Endkunde erkennt die Urheberrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte des Lizenzgebers an.

(7) Der Endkunde ist nicht berechtigt, das vertragsgegenständliche Softwareprodukt ohne Zustimmung des Lizenzgebers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer oder zeitlich begrenzt weiterzugeben. Der Lizenzgeber ist insbesondere auch nicht verpflichtet, eventuellen Dritten den Abschluss von Wartungsverträgen anzubieten oder Support und Upgrademöglichkeiten zu gewähren.

(8) Der Lizenzgeber bleibt daneben berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung durch den Endkunden zu treffen.

(1) Die Nutzungsrechte des Bestellers an neuen Versionen und an sonstigen Veränderungen der Softwarekomponente des Produkts entsprechen vorbehaltlich einer Änderung der Nutzungsvereinbarung und einer weiteren Nutzungsvergütung den Nutzungsrechten an der erstmals zur Nutzung erworbenen Version des Produkts.

(2) Soweit unter diesen Voraussetzungen Nutzungsrechte an neuen Versionen oder sonstigen Produktveränderungen erworben wurden, treten die Rechte an den neuen Versionen und sonstigen Produktveränderungen nach einer angemessenen Übergangszeit von in der Regel nicht mehr als einem Monat an die Stelle der Rechte an den vorangegangenen Versionen und überholten Produktveränderungen. Der Endkunde darf ein Vervielfältigungsstück auch der veränderten Software archivieren.

(1) Reverse Engineering (RE) bezeichnet den Vorgang, aus einem bestehenden fertigen Hardware- und/ oder Softwareprodukt durch Untersuchung seiner Strukturen, Zustände und Verhaltensweisen die Konstruktionselemente herauszuarbeiten, mit dem Ziel, das Produkt identisch oder ähnlich nachzuahmen und/oder auf Basis des Produkts Weiterentwicklung zu betreiben.

(2) Diese Vereinbarung erfasst sämtliche Formen des Reverse Engineering, sowohl durch allgemeine auf Zurückentwicklung des Produkts gerichtete Tätigkeiten als auch durch Verwendung spezieller Computerprogramme, z.B. Dekompilier und Disassembler.

(3) Der Endkunde ist nicht berechtigt, Hardware und/ oder Software im unter Absatz 1 beschriebenen Sinne zurückzuentwickeln. Er ist insbesondere nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen, d. h. das Programm auf irgendeine Weise zu bearbeiten, zusammenzuführen, zu übersetzen, anzupassen oder sonst zu ändern. Der Endkunde ist nicht berechtigt, die Software zu dekompilieren, disassemblieren oder einer sonstigen Umkehrtechnik zu unterziehen.

(4) Verstößt der Endkunde gegen Absatz 3, verspricht er dem Lizenzgeber für diesen Fall die Zahlung einer Geldsumme als Strafe (§ 339 BGB), wobei die Verwirkung der Strafe mit der Zuwiderhandlung des Endkunden gegen das Rückentwicklungsverbot nach Abs. 3 eintritt (§ 339 S. 2 BGB).

(5) Die Höhe der Vertragsstrafe kann der Lizenzgeber nach billigem Ermessen bestimmen (§ 315 BGB), wobei ausschlaggebend für die Art der Ausübung des Ermessens der dem Lizenzgeber entstandene und noch entstehende Schaden ist.

(6) Die Rechte des Endkunden aufgrund der Richtlinie des Rates vom 14.5.1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (91/250/EWG) und der jeweils zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Vorschriften (in Deutschland: § 69e UrhG) bleiben von den Absätzen 1 bis 5 unberührt.

Der Lizenzgeber gewährleistet, dass die vertragsgegenständliche Softwarekomponenten nebst geliefertem Zubehör frei von Rechten Dritter sind (Rechtsmängelhaftung). Sofern Produkte Dritter Vertragsgegenstand sind, ist der Lizenzgeber berechtigt, Nutzungsrechte einzuräumen. Der Dritte wird durch diese Vereinbarung jedoch auf keinerlei Weise verpflichtet.

(1) Die Tauglichkeit der Softwarekomponente für einen bestimmten Zweck wird nicht gewährleistet. Besondere Eigenschaften werden ebenfalls nicht zugesichert. Des Weiteren ist dem Endkunden bekannt, dass nach derzeitigem technischem Stand Software nicht vollständig fehlerfrei entwickelt werden kann.

(2) Für die gelieferte Softwarekomponente nebst Zubehör wird innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab erster Inbetriebnahme durch den Endkunden die Haftung für bei Übergabe vorhandene Mängel beziehungsweise Abweichungen von der Programmspezifikation übernommen; dies gilt auch bei Überlassung des Produktes auf Probe und zu ähnlichen Testzwecken. Technische oder rechtlich bedingte Änderungen bleiben dabei jederzeit vorbehalten. Ein Anspruch auf Lieferung von neuen Software-Versionen besteht nicht.

(3) Der Endkunde hat, sofern er nicht Verbraucher ist, Mängel innerhalb von zwei Wochen nach deren Erkennbarwerden anzuzeigen. Bei Verletzung der Rügepflicht gilt der betreffende Mangel als genehmigt.

(4) Generell sind auftretende Mängel und deren Symptome bestmöglich zu beschreiben, damit deren Reproduzierbarkeit - und damit auch Beseitigung - ermöglicht wird. Etwaige Mängel werden sodann nach entsprechender Mitteilung des Anwenders durch Lieferung eines Updates/Upgrades, Übermittlung eines so genannten Patch oder Mitteilung einer Möglichkeit zur Umgehung des Fehlers behoben. Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) kann jedoch erst verlangt werden, wenn nicht binnen angemessener Zeit eine Behebung bzw. Umgehung des Mangels möglich ist.

(1) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Nichteinhaltung der vorausgesetzten Einsatzbedingungen (Hardwarefehler oder Inkompatibilitäten) oder durch unsachgemäße Handhabung verursacht werden. Das Produkt wird mit dem jeweils aktuellen Leistungsumfang ausgeliefert, über den der Endkunde informiert wurde. Auf die Möglichkeit einer Testinstallation wird verwiesen.

(2) Der Lizenzgeber übernimmt ferner keinerlei Gewährleistung für eine vom Endkunden fehlerhaft veranlasste Konfiguration, Klassifizierung und Administration des Produkts, die zu Fehlfunktionen führt oder führen kann. Die Konfiguration, Klassifizierung und Administration des Produkts liegt allein im Verantwortungsbereich des Endkunden.

(3) Der Endkunde hat dem Lizenzgeber unverzüglich und kostenlos alle erforderlichen oder sachdienlichen Informationen zu erteilen, gegebenenfalls Zugang und Zugriff auf und zu den fraglichen Geräten und Daten zu ermöglichen und sämtliche notwendigen Daten und Maschinenzeiten kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Sofern kein Wartungsvertrag besteht, wird die Berechnung von Fehleranalysen und Störungsbeseitigungen, die nicht der Gewährleistung unterliegen, sowie Mehraufwand, der durch unrichtige oder unvollständige Fehlerbeschreibungen oder sonstige Angaben entsteht, ausdrücklich vorbehalten und in der Regel nach der jeweils gültigen Preisliste des Herstellers (kann von REDDOXX GmbH angefordert werden) je Problembearbeitung erfolgen.

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Lizenzgebers sowie die seiner Erfüllungsgehilfen auf den vorhersehbaren, typischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

(2) Bei leicht fahrlässigen Verletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrags nicht gefährdet wird, haften der Lizenzgeber sowie seine Erfüllungsgehilfen nicht.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Endkunden aus Produkthaftung oder aus Garantie. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Lizenzgeber zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Endkunden.

(1) Der Lizenzgeber stellt eine Internetseite zur Bestätigung unerwünschter Mails zur Verfügung. Über diese Internetseite kann der Besteller u. a. seinen Spamfinder administrieren.

(2) Der Lizenzgeber erbringt die unter Abs. 1 genannten Leistungen mit einer Gesamtverfügbarkeit von 98%. Die Verfügbarkeit berechnet sich auf der Grundlage der im Vertragszeitraum auf das jeweilige Kalenderjahr entfallenden Zeit.

(1) Für den Zugriff auf die für den Betrieb des Produkts notwendigen Internetseiten erhält der Endkunde ein veränderbares Passwort. Der Endkunde hat mit seinem Passwort die Möglichkeit, den Spamfinder zu konfigurieren und trägt die alleinige Verantwortung für die Konfiguration.

(2) Der Endkunde ist verpflichtet, das Passwort in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal monatlich zu ändern. Das Passwort muss eine Mindestlänge von 8 Zeichen aufweisen und mindestens einen Buchstaben und eine Ziffer enthalten. Der Endkunde darf das Passwort nur an solche Personen weitergeben, die von ihm berechtigt werden, auf den Speicherplatz Zugriff zu nehmen. Wird das Passwort dreimal in Folge unrichtig eingegeben, so wird der Zugriff auf die für den Betrieb des Produkts notwendigen Internetseiten zum Schutz vor Missbräuchen gesperrt. Der Endkunde wird hierüber informiert. Er erhält dann vom Lizenzgeber ein neues Passwort zugeteilt.

(1) Der Lizenzgeber kann eine Zugangssperre verhängen, wenn der Endkunde mit Zahlungen in Verzug ist oder das Produkt entgegen den vertraglichen Regelungen nutzt.

(2) Der Lizenzgeber kann darüber hinaus, sobald er hiervon Kenntnis erlangt, eine Zugangssperre verhängen, wenn der Endkunde bei der Nutzung des Produkts oder durch die Veröffentlichung auf Internetseiten gegen Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verstößt. Dies gilt insbesondere für die Veröffentlichung pornographischer oder verfassungsfeindlicher Inhalte. Bei Verstößen hat der Endkunde den Lizenzgeber von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten freizustellen. § 11 TDG bleibt davon unberührt.

Für die Konfiguration ist der Endkunde verantwortlich. Fehlfunktionen, die sich aus einer fehlerhaften oder unvollständigen Konfiguration ergeben, sind nicht vom Lizenzgeber zu vertreten.

Der Lizenzgeber ist berechtigt, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzte Hard- und Software an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Ergeben sich aufgrund einer solchen Anpassung zusätzliche Anforderungen, um das Erbringen der Leistungen des Lizenzgebers zu gewährleisten, so wird der Lizenzgeber dem Endkunden diese zusätzlichen Anforderungen rechtzeitig mitteilen. Der Endkunde wird unverzüglich nach Zugang der Mitteilung darüber entscheiden, ob die zusätzlichen Anforderungen erfüllt werden sollen und bis wann dies geschehen wird. Erklärt der Endkunde nicht bis spätestens vier Wochen vor dem Umstellungszeitpunkt, dass er seine Technik rechtzeitig zur Umstellung, das heißt spätestens drei Werktage vor dem Umstellungszeitpunkt, an die zusätzlichen Anforderungen anpassen wird, hat der Lizenzgeber das Recht, das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum Umstellungszeitpunkt zu kündigen.

(1) Der Endkunde wird darauf achten, dass von ihm installierte Programme, Skripte oder ähnliches den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes des Lizenzgebers nicht gefährden.

(2) Der Endkunde stellt den Lizenzgeber von jeglicher Inanspruchnahme auf Kostentragung durch Dritte frei und ersetzt dem Lizenzgeber die Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, dass der Betrieb seines Servers oder seines Kommunikationsnetzes gestört oder beschädigt worden sind und die Ursache für die Störung und Beschädigung ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Endkunden (Verwendung gefährlicher Programme, Skripten o.ä.) herrührt. einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten kostenfrei.

(3) Gefährden oder beeinträchtigen vom Endkunden installierte Programme, Skripte o.ä. den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes des Lizenzgebers, so kann dieser die Programme, Skripte etc. deaktivieren oder deinstallieren. Falls die Beseitigung der Gefährdung oder Beeinträchtigung dies erfordert, ist der Lizenzgeber auch berechtigt, die Anbindung an den Internetseiten zu unterbrechen. Der Lizenzgeber wird den Endkunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.

(1) Diese Vereinbarung untersteht deutschem Recht unter Ausschluss des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort ist 73230 Kirchheim.

(3) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist 73230 Kirchheim. Der Lizenzgeber ist jedoch berechtigt, den Endkunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder an dem Sitz der Niederlassung des Endkunden zu verklagen.